Inhalt anspringen

Gemeinde Kreuzau

Lärm bei Gartenarbeiten

Langsam neigt sich der Sommer seinem Ende zu und die typischen Herbstarbeiten im Garten stehen an. Worauf müssen Sie beim Einsatz von Geräten im Garten achten?

Neben dem Rasenmäher kann auch die Nutzung anderer Gartengeräte aufgrund des hierdurch entstehenden Lärms zu Nachbarschaftsstreit führen. Um die Nachbarn vor Lärm zu schützen, wird in der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) in Abschnitt 3, § 7 (Betrieb in Wohngebieten), die gesetzliche Grundlage für den Betrieb von Gartengeräten in Wohngebieten und sonstigen empfindlichen Gebieten geregelt. 

Vorschriften für Rasenmäher und Co.

Die Verordnung bezieht sich auf eine ganze Reihe von Gerätearten, die zur Gartenarbeit im Freien eingesetzt werden und dabei viel Lärm erzeugen können. Unter anderem unterliegen folgende Gerätetypen einer zeitlichen Nutzungseinschränkung:

-        Rasenmäher,

-        Heckenscheren,

-        Motorkettensägen,

-        Schredder/Zerkleinerer

-        Vertikutierer

-        Hochdruckwasserstrahlmaschinen

Ruhezeiten beachten

Die aufgeführten sowie weitere lärmerzeugende Geräte dürfen entsprechend der v.g. Verordnung nur werktags zwischen 07:00 und 20:00 Uhr verwendet werden. Der Gebrauch an Sonn- und Feiertagen ist ganztägig verboten. 

Geräte, die besonders viel Lärm erzeugen, fallen unter ein verschärftes Betriebsverbot und dürfen nach der 32. BImSchV nur werktags und nur zwischen 09:00 und 13:00 Uhr sowie zwischen 15:00 und 17:00 Uhr zum Einsatz kommen.

Diese weitergehende zeitliche Nutzungseinschränkung gilt aber lediglich für Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider sowie Laubbläser und Laubsammler, die nicht mit dem gemeinschaftlichen Umweltzeichen der EU gekennzeichnet sind.

Mittagsruhe freiwillig einhalten

Für die übrigen Geräte legt die Verordnung keine besondere Mittagsruhe fest. Da es für den Lärmschutz in der Mittagszeit auch keine andere allgemein gültige Regelung in sonstigen öffentlich-rechtlichen Grundlagen gibt, gilt hier das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme.

Was tun bei Missachtung der vorgegebenen Betriebszeiten?

Missachtet Ihr Nachbar die v.g. Betriebszeiten und Sie fühlen sich hierdurch gestört, sollten Sie zunächst das persönliche Gespräch suchen. Sicherlich kann in vielen Fällen bereits so das Problem beseitigt oder die Situation zumindest verbessert werden.

Zeigt sich Ihr Nachbar uneinsichtig, können Sie sich an die Abteilung 2.3 „Öffentliche Sicherheit und Ordnung“ der Gemeindeverwaltung Kreuzau wenden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter helfen Ihnen gerne weiter.

Erläuterungen und Hinweise