Inhalt anspringen

Gemeinde Kreuzau

Namensgebung bei Geburt

Jeder sorgeberechtigte Elternteil hat das Recht und die Pflicht –ggfs. in Absprache mit dem anderen Elternteil, dem Kind Vornamen und ggf. einen Familiennamen zu erteilen.

Beschreibung

Vornamen

  1. Als Vornamen können nur Bezeichnungen gewählt werden, die ihrem Wesen nach Vornamen sind und das Geschlecht des Kindes erkennen lassen. (Ausnahme: Maria als Zusatz zu einem eindeutig männlichen Namen für einen Jungen). 
    Vornamen, die männlich und weiblich sind, können nur zusammen mit einem eindeutig das Geschlecht des Kindes bestimmenden Vornamen gegeben werden.
  2. Werden zwei Vornamen mit Bindestrich verbunden, gelten sie als ein Name. Setzen Sie daher nur dann einen Bindestrich zwischen die Vornamen, wenn Sie dies beabsichtigen!
  3. Ist der Vorname beim Standesamt beurkundet, so gilt Ihr Namensrecht als unwiderruflich ausgeübt. Achten Sie bitte deshalb darauf, dass Ihre Erklärungen zur Namensbestimmung eindeutig sind und z.B. keinerlei Streichungen oder Berichtigungen usw. aufweisen.

 
Familienname

  1. Das Kind erhält den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen: 
  2. Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, weil sie verheiratet sind oder übereinstimmende Sorgerechtserklärungen abgegeben haben, so entscheiden sie innerhalb eines Monats nach der Geburt gemeinsam, ob ihr Kind den Familiennamen der Mutter oder des Vaters erhalten soll. Können sie sich nicht einigen, so überträgt das Familiengericht die Entscheidung einem der beiden Elternteile. Die Entscheidung gilt für alle weiteren gemeinsamen Kinder! 
  3. Liegt die elterliche Sorge allein bei der Mutter, so erhält das Kind den Familiennamen der Mutter. Die Mutter kann dem Kind mit Einwilligung des Vaters dessen Familiennamen erteilen. In diesem Fall ist eine gemeinsame persönliche Vorsprache der Mutter und des Vaters beim Standesamt erforderlich. Diese Namenserteilung kann auch bereits vor der Geburt erfolgen.

Erläuterungen und Hinweise