Dichtheitsprüfung; Private Abwasseranlagen gemäß § 61 a LWG
In der Ausgabe des Amtsblattes vom 26. August 2011 habe ich Sie letztmalig umfassend über das o. a. Thema informiert.
Gleichzeitig wurde auch ein Informationsflyer verteilt.
Die von mir angekündigte Satzung zur Abänderung der Fristen habe ich auch, wie angekündigt, dem zuständigen Fachausschuss und dem Rat im November/Dezember zur Verabschiedung vorgelegt. Hieraus würde sich eindeutig ergeben, dass die bisher im Gesetz verankerte Frist vom 31.12.2015 in keinem Ortsteil eingehalten werden muss.
Der Satzungsentwurf sieht eine Staffelung ab dem Jahre 2016 bis zum Jahre 2023 vor.
Die im Dezember erneut auf Landesebene eingetretene Grundsatzdiskussion zu diesem Thema hat jedoch im Fachausschuss zu dem Ergebnis geführt, den Erlass der Satzung zu verschieben bis dass das Land Nordrhein Westfalen nunmehr endgültig klare gesetzliche Vorgaben verabschiedet. Nach meinen derzeitigen Informationen sollen die abschließenden Vorgaben des Landes im Frühjahr 2012 verabschiedet werden.
Bei der Diskussion auf Landesebene geht es nicht um Fristenregelungen sondern um Untersuchungsmethoden, vielleicht sogar um die Grundsatzdiskussion, ob es überhaupt bei einer Prüfpflicht bleibt.
Ich werde dem Rat der Gemeinde Kreuzau den vorliegenden Satzungsentwurf erst neu zur Entscheidung vorlegen, wenn endgültige Klarheit besteht.
Für alle betroffenen Grundstückseigentümer im Gemeindegebiet Kreuzau bedeutet dies definitiv, dass zurzeit keine Untersuchungspflicht besteht. Geben Sie also Kanalhaien keine Chance.
Der Bürgermeister
- Walter Ramm -



