Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen gem. § 61 a LWG
In den Amtsblättern Nr. 11/2008, 2/2009 und 12/2010 habe ich Sie bereits jeweils in Kurzform über das Thema „Dichtheitsprüfung an privaten Abwasseranlagen“ in Kenntnis gesetzt. In der heutigen Ausgabe möchte ich Sie nunmehr umfassend und ausführlich zu diesem Thema informieren.
Ende 2007 wurde das Landeswassergesetz zum wiederholten Male novelliert und erstmalig der § 61 a (Private Abwasseranlagen) eingeführt. Hiernach sind die Grundstückseigentümer bei Neubauten verpflichtet, den Schmutzwasser- oder den Mischwasserhausanschluss vor Inbetriebnahme auf Dichtheit prüfen zu lassen. Darüber hinaus wurde aber auch vorgegeben, dass bestehende Abwasseranlagen spätestens bis 31.12.2015 auf Dichtheit zu prüfen sind und danach in einem Turnus von 20 Jahren erneut überprüft werden müssen. Hierbei handelt es sich gar nicht um eine neue Vorschrift, denn diese Pflicht bestand schon immer nach der Landesbauordnung. Hierfür waren die Kreise zuständig. Da diese Pflicht in der Vergangenheit aber kaum erfüllt worden ist, hat man die Vorschrift ins Landeswassergesetz übernommen und danach sind nicht mehr die Kreise, sondern jede einzelne Kommune für die Umsetzung verantwortlich. Die Gemeinde muss beratend tätig sein, aber auch dafür Sorge tragen, dass die Dichtheitsbescheinigungen vorgelegt werden.
Diese Gesetzesänderung und der damit verbundene Aufwand wurden von den Kommunen zunächst nicht so wahrgenommen. Im Jahre 2009/2010 ist jedoch eine Eigendynamik entstanden. Letztendlich haben die Hauptverwaltungsbeamten Mitte des Jahres 2010 beschlossen, nach Möglichkeit eine kreiseinheitliche Lösung herbeizuführen. Die Bauamtsleiter wurden gebeten, unter der Federführung der Gemeinde Kreuzau diese einheitliche Vorgehensweise zu erarbeiten. Nach der ersten Gesprächsrunde stand bereits fest, dass die Städte Düren und Jülich eigene Wege gehen würden. Die 13 übrigen Städte und Gemeinden waren sich aber einig, die gemeinsame Lösung zu erarbeiten. Damit dies rechtssicher geschieht, war von Anfang an klar, dass es sinnvoll wäre, dies unter fachkundiger Beratung anzugehen. Mit verschiedenen Institutionen wurden Verhandlungen geführt. Letztendlich wurde die Kommunal- und Abwasserberatung NRW mit Unterstützungsleistungen zur Umsetzung des Gesamtprozesses beauftragt.
Die Hauptverwaltungsbeamten haben in ihrer Konferenz am 12.01.2011 einer entsprechenden Auftragsver-gabe zugestimmt. Der Vertrag mit der Kommunal- und Abwasserberatung NRW wurde am 17.01.2011 ab-geschlossen. Unter der Federführung der Kommunal- und Abwasserberatung haben alsdann jeweils unter Beteiligung der Bauamtsleiter am 14.02., 31.03., 11.04. 09.05. und 06.06.2011 ganztägige Besprechungen stattgefunden. Der Abschlussbericht „Konzept zur Umsetzung des § 61 a LWG - Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen im Kreis Düren“ wurde am 30.06.2011 gefertigt.
Bestandteil dieses Abschlussberichtes ist u. a. ein einheitlicher Informationsflyer, der mit diesem Amtsblatt verteilt wird.
Außerdem wird ab dem Monat September eine einheitliche Internetadresse (www.13dicht.de) geschaltet. Hierin sind alle wesentlichen Informationen zu diesem Thema enthalten.
Nunmehr weitere Detailinformationen:#
1. Ist der 31.12.2015 für alle bindend?
Nach § 61 a Abs. 5 Satz 2 LWG muss die Gemeinde Fristen sogar verkürzen, wenn es sich um Abwasserleitungen auf Grundstücken in Wasserschutzgebieten handelt, die
a) zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 01.01.1990 errichtet wurden oder
b) zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und vor dem 01.01.1965 errichtet wurden.
Eine Verkürzung der Frist ist auf dem Gebiet der Gemeinde nicht erforderlich, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht zutreffen.
Die Gemeinden können aber auch unter bestimmten Voraussetzungen die Fristen verlängern. Aufgrund inzwischen ergangener ministerieller Erlasse zum § 61 a LWG ist theoretisch eine Fristverlängerung bis zum Jahre 2023 möglich. Diese Fristverlängerung darf nicht willkürlich getroffen werden, sondern ist gebunden an den zeitlichen Ablauf der Kommune im Rahmen der Selbstüberwachung der öffentlichen Kanäle. Hierzu folgendes Beispiel:
Wenn die Gemeinde Kreuzau im Jahre 2018 die öffentlichen Kanäle im Ortsteil X mit der Kamera durchfährt, kann sie die Frist für die Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen auch bis zum 31.12.2018 verlängern.
Um die gesetzliche Frist 31.12.2015 "aushebeln" zu können, kann die Gemeinde eine sogenannte Fristenverlängerungssatzung erlassen. Von dieser Möglichkeit wird die Gemeinde Kreuzau mit Sicherheit Gebrauch machen. Einen entsprechenden Satzungsentwurf werde ich den politischen Gremien aller Voraussicht nach noch im Herbst 2011 zur Beratung vorlegen.
Nach Erlass dieser Satzung können Sie dann ersehen, bis zu welchem Jahr Ihre Abwasserleitung auf Dichtheit geprüft werden muss.
2. Wie ist der weitere organisatorische Ablauf?
Sobald die Fristen gemäß o.a. Satzung feststehen, werden die betroffenen Grundstückseigentümer ca. 1 Jahr vorher angeschrieben und auf Ihre Verpflichtung hingewiesen. Gleichzeitig wird dann auch das Prüfbescheinigungsformular mit übersandt. Nur dieses Formular darf verwendet werden und muss der Kommune zurückgeschickt werden.
Die Prüfung darf nur von Sachkundigen durchgeführt werden. Die Beauftragung muss von jedem Einzelnen erfolgen. Auch die damit verbundenen Kosten müssen von Ihnen übernommen werden.
3. Welche Entwässerungsanlagen müssen denn geprüft werden?
Überprüft werden müssen alle im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen (z.B. in der Bodenplatte des Hauses) zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder von Mischwasser. Regenwasserleitungen sind also nicht betroffen. Die Überprüfung erstreckt sich also nicht nur auf den eigentlichen Hausanschluss vom Haus bis zum Hauptkanal, sondern auch, wie bereits erwähnt, auf Leitungen, die möglicherweise unter der Kellerbodenplatte liegen. Unter der Decke abgehängte Leitungen sind hiervon nicht betroffen.
4. Welche Prüfmethoden sind zulässig?
Der Gesetzgeber lässt im Gesetzestext und in den Verwaltungsvorschriften offen, mit welchen Methoden die Dichtheit der Leitungen zu prüfen sind. In der Broschüre "Dichtheitsprüfungen privater Abwasserleitungen" des Umweltministeriums heißt es dazu, ich zitiere:
"Für die Dichtheitsprüfung gibt es unterschiedliche Möglichkeiten:
- Druckprüfung mit Wasser
- Druckprüfung mit Luft
- TV-Inspektion
Lediglich bei Neubauten oder wesentlichen Veränderungen der Schmutzwasserleitungen ist eine Druckprüfung erforderlich. Die Prüfung bestehender Leitungen kann bei häuslichem Abwasser durch eine TV-Inspektion erfolgen, soweit diese als ausreichend angesehen wird."
Die 13 Städte und Gemeinden im Kreis Düren werden in ihrer Satzung festlegen, dass die TV-Inspektion bei bestehenden Leitungen als ausreichend angesehen wird.
5. Sanierungsfristen
Die gesetzliche Forderung des § 61 a Abs. 1 Satz 2 LWG, dass Abwasserleitungen dicht sein müssen, richtet sich primär an den Grundstückseigentümer. Der Grundstückseigentümer weiß bei der Bescheinigung "undicht", dass seine privaten Abwasseranlagen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und er sanieren muss.
Allerdings ist nicht jeder Schaden gleich zu bewerten. Zur Klarstellung hat das zuständige Ministerium nunmehr in einem Erlass vom 17.06.2011 vorgesehen, dass die Schäden vom Sachkundigen bei einer optischen Inspektion in eine Schadenskategorie eingeteilt werden. In Anlehnung an die entsprechende DIN-Vorschrift sollen die Schäden in die Schadenskategorie A, B oder C eingeteilt werden.
Bei Schäden, die beispielweise die Standsicherheit betreffen (Schadenskategorie A), ist eine sofortige Sanierung innerhalb von 6 Monaten durchzuführen. Bei mittelschweren Schäden (Kategorie B) wird eine Sanierungsfrist von maximal 5 Jahren als angemessen gesehen. Geringere Schäden der Schadensklasse C führen dagegen nicht unbedingt zu einer Sanierungsaufforderung. Hier sollen den Grundstückseigentümern - wenn keine anderen Gründe dagegen sprechen - keine Sanierungsfristen vorgegeben werden. Es wird als ausreichend angesehen, wenn diese Schäden bei der Wiederholungsprüfung erneut untersucht werden.
Wenn die Bescheinigung der Gemeinde vorgelegt wird, prüft diese daher zunächst die eingehenden Dichtheitsprüfungsbescheinigungen auf Plausibilität und auf das Ergebnis „dicht“ und „undicht“. Die Gemeinde wird ein Standardschreiben als Eingangsbestätigung für die Vorlage der Dichtheitsbescheinigung verfassen. In diesem Schreiben sind als Hilfestellung auch noch einmal Hinweise auf den Internetauftritt mit den umfangreichen dort hinterlegten Informationen enthalten.
Bei dem Ergebnis „dicht“ wird der Grundstückseigentümer lediglich darauf hingewiesen, dass eine Wiederholungsprüfung innerhalb von 20 Jahren ansteht. Als Bearbeitungszeit wird ein Zeitraum von 3 Monaten angestrebt. Sollte es in diesem Zeitraum keine Beanstandung der vorgelegten Dichtheitsprüfung geben, dann gilt diese als akzeptiert.
Beim dem Ergebnis „undicht“ wird der Grundstückseigentümer darüber informiert, dass er die Dichtheit seiner Leitung wieder herzustellen hat (Sanierung). In Abhängigkeit von der Schadenskategorie wird ihm eine Frist von 6 Monaten (A-Schäden) oder 5 Jahren (B-Schäden) eingeräumt. Bei geringeren Schäden (C-Schäden) wird lediglich darauf hingewiesen, dass Schäden vorgefunden wurden und diese spätestens bei der nächsten Wiederholungsprüfung erneut inspiziert und eine gegebenenfalls auftretende Erweiterung der Schäden begutachtet werden muss.
6. Beratungsumfang
Die Bürgerberatung ist eine Kernkompetenz der Gemeinden und soll kontinuierlich sichergestellt werden. Die Art und der Umfang von Information und Beratung werden im Gesetz nicht definiert, so dass es den Gemeinden freigestellt ist, in welchem Umfang sie ihre Bürger unterstützen. Die Beratungstiefe soll sich daran orientieren, welcher Beratungsbedarf einerseits für die Bürger zur Erfüllung der an sie gestellten gesetzlichen Vorgaben und andererseits zur Sicherung einer schadlosen Abwasserleitung notwendig ist.
In der Gemeinde Kreuzau ist folgende Vorgehensweise beabsichtigt:
1. Ein Jahr vor dem Untersuchungszeitpunkt erhält jeder betroffene Grundstückseigentümer, wie bereit erwähnt, eine Information.
2. Danach ist es selbstverständlich möglich, sich telefonisch beraten zu lassen oder auch in schriftlicher Form. Hierzu wird eine eigene E-Mail-Adresse wie folgt eingerichtet: 
3. Für den jeweils betroffenen Ortsteil werden dann auch konkrete Beratungstage vorgesehen, die jeweils im Amtsblatt bekannt gegeben werden.
4. Eine Liste der zahlreich anerkannten Sachkundigen wird zur Verfügung gestellt.
Fazit:
Es ist nach wie vor keine Eile geboten.
Vor dem 31.12.2015 braucht kein Grundstückseigentümer eine Bescheinigung vorzulegen. In den meisten Fällen wird es zu einer Fristverlängerung kommen. Die entsprechende Satzung muss noch vom Rat beschlossen werden und wird alsdann veröffentlicht.
Beratungsgespräche werden also frühestens ab Ende 2014/Anfang 2015 von der Verwaltung angeboten.
Wer sich bereits jetzt noch intensiver informieren möchte, wird auf die ab September zur Verfügung stehende Internetadresse: www.13dicht.de verwiesen.
Letztendlich weise ich Sie noch mal darauf hin, dass diesem Amtsblatt ein Informationsflyer beigefügt ist. Da Mieter ohnehin nicht betroffen sind, werden diese gebeten, den Informationsflyer bei Gelegenheit an ihren Grundstückseigentümer weiterzuleiten, sofern er nicht selber das Amtsblatt bezieht, da er auswärts wohnt.
Allerletzter Hinweis:
Auf dem Informationsflyer ist die zuständige Abteilung im Hause aufgeführt. Hierbei handelt es sich um eine neue Bezeichnung, die zum 01.01.2012 eingeführt wird.
Der Bürgermeister
- Walter Ramm -




