Einwohnermeldewesen

Anmeldung, Ummeldung

Für die Anmeldung ist erforderlich
- Persönliche Vorsprache unter Vorlage des Personalausweises und des Reisepass (sofern vorhanden)
- oder Vertretung durch eine bevollmächtigte Person

Eine Familie anmelden
Bitte auch die Personalausweise und Reisepässe (sofern vorhanden) der anzumeldenden Familienangehörigen mitbringen.
Sollten Kinder noch keinen Kinderausweis/-reisepass besitzen, ist die Vorlage einer Geburtsurkunde erforderlich (bei Geburten im Ausland: internationale Geburtsurkunde bzw. Original mit Übersetzung).

Abmeldung (Nebenwohnsitz, Wegzug ins Ausland)

Umzug ins Bundesgebiet
Bei Umzug ins Bundesgebiet ist keine Abmeldung erforderlich. Allerdings muss man sich in der neuen Gemeinde anmelden.

Umzug ins Ausland / Zweitwohnung
Bei Umzug ins Ausland oder ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung bitte nach dem Auszug innerhalb einer Woche abmelden.

Form der Abmeldung
Die Abmeldung kann persönlich (mit Ausweis) oder schriftlich mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Abmeldeformular erfolgen.
Die Abmeldung kann auch per Post erfolgen.

Abmeldung durch einen Dritten
Die Abmeldung kann per Vollmacht durch einen Dritten erfolgen. Neben der Vollmacht sind die Personalausweise des Abzumeldenden und des Vertreters vorzulegen.

Abmeldung einer Familie
Eine Familie kann durch ein Familienmitglied abgemeldet werden.


Aufenthaltsbescheinigung, Meldebescheinigung

- persönliche Vorsprache oder Vertretung durch eine geeignete Person

- Bundespersonalausweis oder Reisepass

- Gebühr: 6,00 €

Beglaubigungen

- Original (deutsche Texte) und zu beglaubigende Kopie

- Gebühr: 3,00 €

Führungszeugnis/ Auszug aus dem Gewerbezentralregister

- persönliche Vorsprache notwendig

- Bei Führungszeugnissen für Behörden: genaue Anschrift sowie Zweck und Aktenzeichen

- Gebühr: 13,00 €

Kinderreisepass

Für wen wird das Dokument ausgestellt?
Ab 1. November 2007 gilt: Für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres.

Gültigkeit des Dokuments
Ab 1. November 2007 gilt: 6 Jahre, längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres.

Für die Beantragung sind erforderlich
- Antragstellung durch gesetzliche Vertreter (Vater/ Mutter oder Nachweis über das Sorgerecht), ab dem 10. Lebensjahr ist auch die Vorsprache des Kindes erforderlich!
PDF-Formular Einverständniserklärung

- soweit vorhanden, bisheriger Ausweis

- ansonsten Geburts- oder Abstammungsurkunde

- aktuelles Lichtbild (biometrisch))

- Gebühr: 13,-- €

Lebensbescheinigung

- persönliche Vorsprache

- Bundespersonalausweis oder Reisepass

- Schriftstück, Vordrucke zur Lebensbescheinigung

Lohnsteuerkarte

Die Zuständigkeit liegt ab 2011 beim Finanzamt Düren.

Melderegisterauskunft

 

Einfache Melderegisterauskunft (auch elektronisch über EMRA)

Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohner im Melderegister zu führen. Dieses enthält Daten, die von den Einwohnern erhoben, von Behörden und sonstigen Stellen übermittelt oder sonst amtlich bekannt werden. Bei einem Auskunftsersuchen erhält jedermann Auskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften einzelner bestimmter Einwohner der Gemeinde, es sei denn, dass eine Übermittlungs- / Auskunftssperre besteht.

Diese Auskünfte aus dem Melderegister können nur aufgrund einer persönlichen Vorsprache oder schriftlichen Anfrage an die Einwohnermeldeabteilung (und über EMRA) beantwortet werden. Teilen Sie uns in Ihrer Anfrage bitte Name, Vorname, alte Anschrift und evtl. das Geburtsdatum der gesuchten Person mit.

Gebühr: 7,00 €


Archivauskünfte
Sind die gespeicherten Daten älter als 5 Jahre, ist eine Archivauskunft notwendig. Lassen Sie uns bitte per Post alle verfügbaren Daten zukommen.

Gebühr: 15,00 €

Erweiterte Meldeauskünfte
sind nur mit Nachweis des rechtlichen bzw. berechtigten Interesses möglich.

Gebühr: 10,00 €

Wenn Sie die Meldeauskunft schriftlich beantragen, überweisen Sie bitte die Gebühr auf folgendes Konto der Gemeindekasse:

Konto-Nr.: 1200 039, BLZ: 395 501 10 (Sparkasse Düren)

unter Angabe des Kassenzeichens 110.1000 und des Namens der gesuchten Person.

Einen Nachweis über die Einzahlung fügen Sie bitte Ihrer Anfrage bei.

Die Gebühren können auch durch Einzugsermächtigung entrichtet werden.

Hinweis: Auch Negativauskünfte sind gebührenpflichtig.

Die Verwaltungsgebühr für eine einfache Melderegisterauskunft über EMRA beträgt je Betroffenen 4,00 €


Personalausweis (Bundespersonalausweis)

Für wen wird das Dokument ausgestellt?
Im Regelfall für Personen ab 16 Jahren.
Ab 1. November 2007 gilt bundesweit: Auf Wunsch der Eltern kann auch für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ein Personalausweis beantragt werden.
PDF-Formular Einverständniserklärung

Gültigkeit des Dokuments
Ab 1. November 2007 gilt: 10 Jahre Gültigkeit für Ausweise, die für Personen ab 24 Jahren ausgestellt werden.
6 Jahre für Personen unter 24 Jahren.

Für die Beantragung sind erforderlich

- persönliche Vorsprache

- bisheriger Personalausweis, Reisepass oder Kinderausweis,

falls nicht vorhanden, Geburtsurkunde, Abstammungsurkunde oder Heiratsurkunde mitbringen

- aktuelles biometrietauglichesLichtbild

- Gebühr: 28,80 € für Personen ab 24 Jahre

- Gebühr: 22,80 für Personen unter 24 Jahre


Personalausweis (Bundespersonalausweis)

Für wen wird das Dokument ausgestellt?
Im Regelfall für Personen ab 16 Jahren.
Ab 1. November 2007 gilt bundesweit: Auf Wunsch der Eltern kann auch für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ein Personalausweis beantragt werden.
PDF-Formular Einverständniserklärung

Gültigkeit des Dokuments
Ab 1. November 2007 gilt: 10 Jahre Gültigkeit für Ausweise, die für Personen ab 24 Jahren ausgestellt werden.
6 Jahre für Personen unter 24 Jahren.

Für die Beantragung sind erforderlich

- persönliche Vorsprache

- bisheriger Personalausweis, Reisepass oder Kinderausweis,

falls nicht vorhanden, Geburtsurkunde, Abstammungsurkunde oder Heiratsurkunde mitbringen

- aktuelles biometrietauglichesLichtbild

- Gebühr: 28,80 € für Personen ab 24 Jahre

- Gebühr: 22,80 für Personen unter 24 Jahre


Reisepass (elektronischer Reisepass)

Für wen wird das Dokument ausgestellt?
Seit dem 1. November 2005 ist der elektronische Reisepass ePass (ext. Link) mit Chip der neue reguläre Reisepass.
Ab 1. November 2007 gilt: Der ePass wird im Regelfall für Personen ab 12 Jahren ausgestellt. Auf Wunsch der Eltern kann auch für Kinder unter 12 Jahren ein ePass beantragt werden. Bei Kindern unter 6 Jahren werden jedoch keine Fingerabdrücke erfasst.

Gültigkeit des Dokuments
Ab 1. November 2007 gilt: 10 Jahre Gültigkeit für Pässe, die für Personen ab 24 Jahren ausgestellt werden.
6 Jahre für Personen unter 24 Jahren.

Für die Beantragung sind erforderlich

- persönliche Vorsprache

- bisheriger Reisepass, Bundespersonalausweis oder Kinderpass, falls nicht vorhanden, Geburts-, Abstammungs- oder Heiratsurkunde

- aktuelles Lichtbild (biometrisch))

- Gebühr: 37,50 € (für Personen bis 24 Jahre)

- Gebühr: 59,00 € (für Personen über 24 Jahre)

Ist der Antragsteller noch nicht volljährig, Unterschriften der gesetzlichen Vertreter notwendig oder Nachweis der alleinigen elterlichen Sorge eines Elternteils.
PDF-Formular Einverständniserklärung

Hinweis Expresspass
In besonders eiligen Fällen kann der ePass im Expressverfahren (sog. "Expresspass") innerhalb von 3-4 Werktagen ausgestellt werden.
- Expressgebühr: 32,00 € zuzüglich der o.g. Reisepassgebühr

Steuerliche Lebensbescheinigung

Zwecks Kindereintrag auf der Lohnsteuerkarte.
Diese Bescheinigung erhalten Sie bei der Gemeinde/Stadt, in der Ihr Kind gemeldet ist, zur Vorlage bei Ihrer Heimatgemeinde. Bitte legen Sie unbedingt eine Geburtsurkunde vor, in der Sie als Elternteil eingetragen sind. Die Geburtsurkunde erhalten Sie beim Standesamt des Geburtsortes des Kindes.

Mit der Vorlage einer steuerlichen Lebensbescheinigung stellen Sie sicher, dass das Kind für die Folgejahre automatisch berücksichtigt wird, solange die steuerliche Lebensbescheinigung nicht älter als drei Jahre ist und Sie nicht in eine andere Gemeinde verziehen.

Die steuerliche Lebensbescheinigung ist gebührenfrei.

Unterschriftbeglaubigung

- persönliche Vorsprache notwendig

- Bundespersonalausweis oder Reisepass

- Schriftstück, auf dem die Unterschrift zu beglaubigen ist (Die Unterschrift muss im Bürgerbüro geleistet werden)

- Gebühr: 2,00 €

Untersuchungsberechtigungsschein (Jugendschutzuntersuchung)

Jugendliche, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres ein Beschäftigungsverhältnis beginnen und ärztlich untersucht werden müssen, erhalten beim Einwohnermeldeamt einen Untersuchungsberechtigungsschein (gem. Runderlass des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NW vom 20.03.1962).

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist vor Aufnahme einer Beschäftigung eines Jugendlichen (unter 18 Jahren) dem Arbeitgeber auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Arztwahl ist frei.

- persönliche Vorsprache des Antragstellers oder seines gesetzlichen Vertreters (Elternteil) notwendig

- Ausweisdokument (Reisepass, Bundespersonalausweis)

vorläufiger Personalausweis (Bundespersonalausweis)

Für wen wird das Dokument ausgestellt?
Im Regelfall für Personen ab 16 Jahren, die dringend einen gültigen Ausweis benötigen.
Ab 1. November 2007 gilt bundesweit: Auf Wunsch der Eltern kann auch für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ein vorläufiger Personalausweis beantragt werden.
PDF-Formular Einverständniserklärung

Gültigkeit des Dokuments
Der vorläufige Personalausweis hat eine Gültigkeit von 3 Monaten.

Für die Beantragung sind erforderlich

- persönliche Vorsprache

- bisheriger Personalausweis

- Geburts- oder Heiratsurkunde

- aktuelles biometrietaugliches Lichtbild

- Gebühr: 10,00 €

 


vorläufiger Reisepass

Für wen wird das Dokument ausgestellt?
Der vorläufige Reisepass wird nur in besonderen Einzelfällen ausgestellt, beispielsweise wenn der Passbewerber sofort einen Pass benötigt und die Ausstellung eines regulären Passes nicht bis zum Zeitpunkt des erstmaligen Gebrauchs möglich ist.

Gültigkeit des Dokuments
Die Gültigkeitsdauer beträgt bis zu einem Jahr.

Für die Beantragung sind erforderlich

- persönliche Vorsprache

- bisheriger Reisepass, falls nicht vorhanden, falls nicht vorhanden, Geburts-, Abstammungs- oder Heiratsurkunde

- aktuelles Lichtbild (biometrisch)

- Gebühr: 26,00 €

Ist der Antragsteller noch nicht volljährig, Unterschriften der gesetzlichen Vertreter notwendig!
PDF-Formular Einverständniserklärung

Neues Widerspruchsrecht im Rahmen der Wehrerfassung

Aufgrund der Änderung des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) sowie des Wegfalls der Wehrpflicht sieht der § 18 Abs. 7 Satz 1 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) ein neues Widerspruchsrecht vor.

 

Die Meldebehörden sind nach § 58 WPflG verpflichtet, bis zum 31.03. eines jeden Jahres die folgenden Meldedaten von Personen, die im Folgejahr das 18. Lebensjahr vollenden, an das Bundesamt für Wehrverwaltung zu übersenden:

 

- Familienname

- Vornamen

- gegenwärtige Anschrift

 

Diesem Personenkreis übersendet das Bundesamtes für Wehrverwaltung daraufhin Informationsmaterial hinsichtlich der Tätigkeiten in den Streitkräften.

 

Diese Datenübermittlung unterbleibt, wenn die betroffenen Personen dagegen gem. § 18 Abs. 7 Satz 1 MRRG widersprochen haben.

 

Ausweis

Hier können Sie den Antragsstatus Ihres Ausweises abfragen (externer Link - öffnet in neuem Fenster)

Seriennummer des Ausweisantrages und Geburtsdatum erforderlich